§15 Amateureigenschaft
1. Amateur ist, wer den olympischen Boxsport als zahlendes Mitglied eines dem DBV bzw. seiner LV angeschlossenen Vereines nach den Regeln dieser WB ausübt. Wer Mitglied in einem dem DBV angeschlossenen Verein ist, darf nicht gleichzeitig Mitglied in einem anderen (Berufs-)Boxverband oder einem Verein sein, der einem anderen Boxverband angeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch für Funktionäre, die im organisatorischen Bereich tätig sind (Ringsprecher, Zeitnehmer, usw.).
2. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit beim Profiboxen genehmigungspflichtig. Dies gilt für alle Sportler und Funktionäre im olympischen Boxsport. Eine Genehmigung ist immer vor Ausübung der Tätigkeit schriftlich beim DBV zu beantragen.
3. Sportler können gegen Profis boxen, wenn für jeden Kampf rechtzeitig vorher ein schriftlicher Antrag an den DBV gestellt wird und sowohl der der DBV als auch der BDB diesem Antrag entsprechen. Die Modalitäten eines solchen Kampfes (Kampfkleidung, Rundenzahl,...) werden im „Merkblatt für Kämpfe zwischen olympischen und professionellen Boxern“ festgelegt.
4. Wer ohne Genehmigung des DBV an einem Kampf außerhalb des Daches der AIBA oder des DBV teilnimmt, verliert seine Eigenschaft als Boxer im olympischen Boxsport. Als Berufsboxen wird jeder reine Boxkampf gewertet, der nicht von der AIBA, dem DBV oder einem LV veranstaltet wird. Wenn der Sportwart eines LV oder der Obmann für Sporttechnik/Bundesliga des DBV Kenntnis von der verbotenen Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Daches der AIBA oder des DBV Kenntnis erlangt, so muss er sofort den DBV schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Dieser entscheidet über die weitere Vorgehensweise.
5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt über den zuständigen LV durch den DBV. Sie ist auf der Homepage des DBV unter „Amtliche Nachrichten“ bekannt zu geben. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der Vorstand des DBV ein Aberkennungsverfahren einleiten.
6. Eine Rückkehr zum Boxsport unter dem Dach des DBV bzw. der AIBA ist für Profiboxer möglich. Ein Antrag hierfür hat auf dem Vordruck der AIBA über den
Vorstand des zuständigen LV an den geschäftsführenden Vorstand des DBV zu erfolgen. Dieser leitet die Anfrage an die AIBA weiter, die jeden Fall gesondert
entscheidet.
7. Ein Training mit Berufsboxern ist möglich. Die Leitung des Trainings muss einem lizenzierten Trainer im olympischen Boxsport obliegen. Der DBV ist hiervon vorher schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Training kann durch den DBV untersagt werden. Ein Verbot ist schriftlich zu begründen. Das Training muss in den Trainingsräumen der olympischen Boxer stattfinden. Falls der Trainer in der Trainingsstätte der Profis amtieren möchte, ist hierzu eine Genehmigung durch den DBV nötig. Diese ist schriftlich zu beantragen.
8. Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer, die Mitglieder eines dem DBV angehörenden Verein oder Boxabteilung geworden sind, können die
Trainerlizenzen des DBV erwerben und sekundieren. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen, außerhalb der AIBA, eine Trainerlizenz des DBV vorhanden war, kann diese nach Ablegen einer Prüfung beim DBV wieder Gültigkeit erlangen. Die Entscheidung hierüber trifft der geschäftsführende Vorstandcdes DBV auf Antrag. Falls der Antrag befürwortet wird, muss eine Prüfung beim Lehrwart des DBV erfolgreich abgelegt werden.
9. Kampfrichter beim Berufsboxen können mit Zustimmung des Kampfrichterausschusses des DBV die Kampfrichterlizenz erwerben und danach amtieren.
Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen, außerhalb der AIBA, eine Kampfrichterlizenz des DBV vorhanden war, kann diese nach Ablegen einer Prüfung beim
Kampfrichterausschuss des DBV wieder Gültigkeit erlangen. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen, außerhalb der AIBA, eine Kampfrichterlizenz der AIBA vorhanden war, ist diese ausschließlich über die AIBA zu beantragen, welche auch über den Antrag entscheidet.
10. Wer eine dem olympischen Boxen artverwandte Kampfsportart (z.B. Kickboxen, Thaiboxen, u.a.) betreibt, darf als Amateur den olympischen Boxsport betreiben. Um an nationalen Einzelmeisterschaften teilnehmen zu können, muss ein Antrag auf dem Vordruck der AIBA über den Vorstand des zuständigen LV an den geschäftsführenden Vorstand des DBV zu erfolgen. Dieser leitet die Anfrage an die AIBA weiter, die jeden Fall gesondert entscheidet. Sobald die AIBA eine Teilnahme an Einzelmeisterschaften genehmigt, darf der Boxer ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine anderen Kampfsportarten mehr betreiben.
11. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von allen Wettkämpfen von mindestens 1 Jahr belegt. In gleicher Weise wird gesperrt, wer den Boxsport in Verbänden und bei Veranstaltungen ausübt, die nicht den Regeln der AIBA und dieser WB entsprechen. Unter Rummelboxen werden Kämpfe auf Jahrmärkten, Kirmes, Wiesenveranstaltungen o. ä. Veranstaltungsstätten verstanden, die nicht unter Aufsicht eines Vereins, eines LV oder des DBV durchgeführt werden. Die Sperre wird durch den zuständigen LV ausgesprochen. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der DBV eine Sperre festlegen. Der zuständige Sportwart ist berechtigt, Boxer und Trainer bis zum Abschluss eines offiziellen Rechtsverfahrens vorläufig vom Trainings- und Wettkampfbetrieb zu
suspendieren.